Das digitale Erbe rechtzeitig regeln
Berlin – Wer von den Hinterbliebenen bekommt im Todesfall was? Beim Erbe haben viele vorrangig Geld oder Hab und Gut im Blick.
Doch an ihren
digitalen Nachlass, an ihre Nutzerkonten bei Facebook oder Instagram, an ihre E-Mail-Postfächer oder ihr Guthaben bei Zahlungsdiensten und wer darauf Zugriff haben soll, daran denken die wenigsten.
Ist der Nachlass im Netz überhaupt vererblich? «Grundsätzlich ja», sagt Rebekka Weiß vom IT-Branchenverband Bitkom und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Az.: III ZR 183/17) aus dem Sommer 2018. Der BGH hat damals entschieden, dass die Eltern eines verstorbenen Mädchens als Erben Zugriff auf deren Facebook-Konto bekommen sollen.
Die Richter stellten grundsätzlich klar: Auch digitale Inhalte werden vererbt. Demnach treten Erben in die Nutzungsverträge ein, die Verstorbene zu Lebzeiten etwa mit Musik-Streamingdiensten, E-Book-Anbietern, Cloud-Diensten oder eben mit sozialen Netzwerken geschlossen haben.
Zugangsdaten an sicherem Ort aufbewahren
Damit Erben jederzeit auf den digitalen Nachlass zugreifen können, ist es wichtig, dass sie über die jeweiligen Zugangsdaten verfügen. Darum sollte man sich irgendwann einmal die Zeit nehmen, eine Übersicht mit all seinen Accounts samt Benutzernamen und Kennwörtern zu erstellen und diese an einem sicheren Ort zu hinterlegen – und mit «sicher» ist nicht die Schreibtischschublade gemeint. Weiß schlägt vor: «Man kann die Übersicht etwa auf einem verschlüsselten USB-Stick speichern und in einem Tresor oder Bankschließfach aufbewahren.»
Und die Zugangsdaten ins Testament schreiben? Das mache wenig Sinn, betont Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn. Denn es kann Monate dauern, bis nach dem Tod ein Testament eröffnet wird. Zwischenzeitlich geht womöglich viel wertvolle Zeit verloren, die Erben hätten nutzen können, um auf Wunsch des Verstorbenen hin beispielsweise private Fotos und Videos oder Chatverläufe zu löschen.
Vertrauensperson als digitaler Nachlassverwalter
Konkret empfiehlt sich dieses Vorgehen: Sie setzen eine Vollmacht auf und ermächtigen darin eine Vertrauensperson, nach dem eigenen Tod den digitalen Nachlass zu regeln. Diese Vollmacht sollte neben einem Datum und einer Unterschrift den Zusatz enthalten, dass sie «über den Tod hinaus» gilt.
Im nächsten Schritt händigt man diese Vollmacht der Vertrauensperson aus. Nicht vergessen, die Angehörigen darüber zu informieren, wer für den digitalen Nachlass zuständig ist. Die Vertrauensperson wiederum muss davon Kenntnis haben, wo die Zugangsdaten zu den Nutzerkonten zu finden sind – also etwa, wo der USB-Stick deponiert ist.
Liste immer aktuell halten
«Wichtig ist, die Zugangsdaten immer auf den aktuellsten Stand zu halten», betont Bitkom-Expertin Rebekka Weiß. Kommen neue Nutzerkonten hinzu, muss man die Daten ergänzen. Meldet man sich irgendwo ab, entfernt man die entsprechenden Daten von der Liste.
Übrigens: Auch was mit Daten auf den eigenen Geräten geschieht, sollte Teil der Vollmacht oder der Liste sein. Man legt am besten fest, was mit Rechner, Smartphone, Tablet und Co sowie den darauf gespeicherten Dingen passieren soll.
Was passiert mit bestimmten Fotos und Videos?
Ebenfalls wichtig: Sich frühzeitig Gedanken darüber machen, welche Videos, Fotos und Chatverläufe Erben sehen und welche sie unter keinen Umständen zu Gesicht bekommen sollen. «Das kann zum Beispiel von Relevanz sein, wenn Fremde, etwa eine gemeinnützige Organisation, die Erben sind», erklärt Rechtsanwalt Eberhard Rott. Womöglich will man nicht, dass hinterbliebene Kinder bestimmte Daten sehen. «In den Fällen bietet es sich an, einen Testamentsvollstrecker als neutrale Person hinzuzuziehen, der Daten löscht.»
Fotocredits: Sebastian Willnow
(dpa/tmn)
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