Die Tricks der Warenbetrüger beim Onlineshopping

By on 15. August 2018

Hamburg – Im Geschäft merkt man beim unverbindlichen Anfassen sofort, wenn etwa ein Gerät schlecht verarbeitet ist. Online muss man die Ware erst einmal kaufen und dann warten, bis das Paket da ist, um das bewerten zu können.

Immerhin: Onlinekäufern steht mit wenigen Ausnahmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu – und das ohne Angabe von Gründen. «Das bedeutet eben, dass der Vertrag dann nicht zustande kommt und dass der Händler das Geld zurücküberweisen muss», erklärt Michael Knobloch von der Verbraucherzentrale Hamburg. «Im Gegenzug dazu muss dann die Ware zurückgeschickt werden.» Das Rücktrittsrecht beseitigt aber nicht alle Risiken.

Wichtig sei erst mal, dass der Händler auch wirklich einer ist, sagt Knobloch. «Es gibt viele Fake Shops, die gar nichts verkaufen, sondern nur so tun als ob. Sie haben ein professionelles Design der Internetseiten, man bestellt dort und geht in Vorkasse, aber dann bekommt man nicht das, was man bestellt hat oder eben sogar gar nichts.» Vorsicht sei geboten, wenn auf der Seite schlechtes Deutsch überwiegt, es kein Impressum gibt, der Firmensitz außerhalb von Europa liege und nur Vorkasse angeboten wird.

Und dann gebe es noch Shops, die statt Originalen Fälschungen verschicken, erklärt Knobloch. Bei solchen offensichtlichen betrügerischen Verkäufern könne man nicht damit rechnen, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können. Letzteres gelte auch bei Händlern von anderen Kontinenten – wie etwa China: «Und wie will man in einem so fernen Land dann seine Rechte durchsetzen?»

Peter Gretenkord vom Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie glaubt, dass man Fälschungen oder Plagiate oft recht leicht erkennen kann: «Wenn man ein Luxusprodukt bestellt, dann erwartet man natürlich, dass es tadellos verarbeitet ist», sagt er. «Und wenn man es dann in der Hand hält und sieht, dass es unsauber verarbeitet ist und nicht der Qualität entspricht, die man erwarten würde, dann sollte man sich damit vielleicht noch näher beschäftigen.» Fehlten zudem Label, Beipackzettel, Garantien oder Echtheitszertifikate, seien dies starke Indizien dafür, dass etwas nicht stimmt.

Jens Buck von der Hamburger Polizei rät grundsätzlich immer dann zu größter Vorsicht, wenn der vermeintliche Schnäppchenfaktor besonders groß ist. «Wenn man zum Beispiel ein Motorrad in Norwegen kauft, das normalerweise 25.000 Euro kostet, und das wird jetzt für 5000 oder 10.000 Euro angeboten, und Sie überweisen das, und anschließend wundern Sie sich, dass sie kein Motorrad bekommen», nennt Buck ein Beispiel. «Da sollte man die Finger davon lassen.» Und wer nur auf den billigsten Preis schaut, könnte sich im Extremfall sonst auch plötzlich mit dem Vorwurf der Hehlerei konfrontiert sehen, wenn er am Ende etwa auf Onlinemarktplätzen gestohlene Waren kauft.

Und was ist, wenn man von einem seriösen Händler überraschend ein falsches Produkt oder ein anderes Produkt in der richtigen Verpackung erhalten hat? Der Hamburger Rechtsanwalt Sacha Böttner rät, in solchen Fällen zunächst immer zu versuchen, mit dem Händler in Kontakt zu treten. Manchmal werden Händler von Zulieferern oder auch von Kunden betrogen und geben den Betrug unwissentlich weiter.

Erst wenn der Händler nicht reagiert oder erklärt, dass der Fehler nicht bei ihm liegt, sollte man erwägen, zur Polizei zu gehen, rät Böttner. «Wenn man vorher Anzeige erstattet, reagieren die Händler manchmal in Abwehrhaltung und stellen sich dann auf den Standpunkt, wenn sie jetzt das Produkt zurücknehmen, würden sie damit die Schuld irgendwie eingestehen – was natürlich Quatsch ist.» In keinem Fall dürfe man aber mit einer Anzeige drohen, da dies versuchte Nötigung sein könne, wenn sich der Verkäufer dadurch unter Druck setzen lässt.

Ist eine Einigung mit dem Händler nicht möglich, und soll Strafanzeige erstattet werden, sei die einfachste Option dafür die
Onlinewache der jeweiligen Landespolizei, rät Böttner: «Hier kann man online 24 Stunden am Tag die Anzeige erstatten und auch gleich PDF- oder Word-Dokumente und Unterlagen, die den Kauf belegen, mit einreichen.»

Bestellte Waren und Versandstücke dokumentieren

Beim Empfang hochwertiger Waren, bei Rücksendungen an Händler, oder wenn Verbraucher als Verkäufer auf Onlinemarktplätzen oder Kleinanzeigenmärkten aktiv werden, ist es generell hilfreich, den Inhalt von Paketen beziehungsweise das Verpacken und Verschicken der Ware belegen zu können. «Ich würde tatsächlich empfehlen, wertvolle Käufe und Verkäufe auf Ebay durchgängig zu dokumentieren», rät der Hamburger Rechtsanwalt Sascha Böttner.

Ein Zeuge könne beim Ein- oder Auspacken anwesend sein, oder man dokumentiere per Video, wie etwas ins Paket gepackt, das Paket dann verschlossen und beim Paketdienstleister eingereicht wird, erklärt Böttner. Dadurch könne später nicht einfach die Behauptung aufgestellt werden, dass eine Ware ausgetauscht worden sei. In diesem Zusammenhang kann es auch sinnvoll sein, etwaige Seriennummern von ge- oder verkauften Geräten zu fotografieren.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

(dpa)

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