So klappt der Wechsel: Es geht zum neuen Telefonanbieter
Berlin (dpa/tmn) – Die Vorfreude auf die neue DSL-Leitung mit größerer Übertragungsrate und auf den Tag der Umstellung war groß. Doch plötzlich geht gar nichts mehr: Die Internetseite baut sich nicht mehr auf, das E-Mail-Postfach bleibt leer, und auch das Festnetztelefon streikt.
Ein Horrorszenario für die meisten deutschen Haushalte, von denen Ende 2015 nach Angaben des Statistischen Amts der Europäischen Union (
Eurostat) bereits 88 Prozent über einen schnellen Breitbandzugang verfügten. Kaum noch jemand kann es sich leisten, tagelang von der Außenwelt abgeschnitten zu sein. Doch ist das überhaupt noch möglich? Und worauf muss man achten, damit der Wechsel zu einem neuen DSL-, Mobil- oder Festnetztelefonie-Anbieter möglichst reibungslos funktioniert?
«Zunächst sollten Kunden sich in ihren Vertragsunterlagen darüber informieren, wann ihr jetziger Vertrag ausläuft und welche Kündigungsfristen bestehen», sagt der IT-Fachanwalt Christian Solmecke aus Köln. In den meisten Fällen werden Telefon-, Handy- oder DSL-Verträge für 24 Monate abgeschlossen. Die Kündigungsfrist betrage zumeist 3 Monate. Wer keine 12-monatige Vertragsverlängerung riskieren will, sollte sich also frühzeitig kümmern.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, den neu gewählten Versorger bei Vertragsschluss mit der Kündigung beim alten Anbieter zu beauftragen. Das hat den Vorteil, dass sich die Anbieter über Anschlusswechsel und Rufnummermitnahme direkt verständigen können. Zur Sicherheit sollte man einen Zeitpuffer von mehreren Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist einplanen.
Viele Fehler beim
Anbieterwechsel passieren schon beim Ausfüllen des Auftragsformulars. Hier ist Konzentration angesagt. «Name und Adresse müssen den Angaben beim alten Anbieter entsprechen», mahnen die Verbraucherschützer. «Auch bei den zu portierenden Rufnummern sollten Sie sich keinen Zahlendreher leisten.» Sonst drohen später Probleme bei der Auftragsbearbeitung. Soll die Rufnummer behalten werden, erledigt das auch am besten der neue Anbieter. Festnetzkunden haben laut Verbraucherzentrale zum Vertragsende und Mobilfunkkunden jederzeit das Recht, ihre Rufnummern auszulösen.
Niemand muss sich Sorgen machen, dass seine Leitung unerwartet gekappt wird: Seit 2012 gilt laut Telekommunikationsgesetz, dass der bisherige Anbieter nach Ablauf der Vertragszeit nicht einfach seine Leistung einstellen darf, wenn bereits ein Anbieterwechsel eingeleitet wurde. Laut Anwalt Solmecke ist der bisherige Anbieter verpflichtet, so lange weiter zu versorgen, bis alle vertraglichen und technischen Details für den Wechsel zum neuen Anbieter geklärt sind.
Lediglich am Tag der Umstellung müssen Verbraucher mit einer Unterbrechung leben – sie darf aber nicht länger als einen Kalendertag dauern. «Gelingt die Umschaltung auf den neuen Anbieter zum angekündigten Termin nicht und ist der Verbraucher länger als einen Kalendertag ohne Telekommunikationsversorgung, ist zunächst der bisherige Anbieter zur Weiterversorgung verpflichtet», so Solmecke. Darauf hat der Kunde Anspruch bis zum nächstmöglichen Umschalttermin.
Muss nach einem geplatzten Umschalttermin der alte Anbieter weiter versorgen, ist laut vzbv über das Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundkosten fällig. Entgelte für Anrufe sind weiterhin in voller Höhe kostenpflichtig. Den neuen Anbieter müssen Kunden erst bezahlen, wenn der Wechsel erfolgreich über die Bühne gegangen ist.
Auch für die Rufnummernmitnahme gibt es eindeutige Spielregeln. «Sollten die vertraglichen Voraussetzungen des Anbieterwechsels vorliegen, so muss die Portierung der Rufnummer erfolgen», betont Solmecke. Hierauf habe nicht nur der Verbraucher, sondern auch der Neu-Anbieter einen gesetzlichen Anspruch. Sofern die Rufnummernportierung nicht stattfindet, kann der Verbraucher den Vertrag fristlos kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.
Scheitert der Wechsel innerhalb eines Kalendertages letztlich trotz aller Vorkehrungen, sollten Kunden sich
beschweren. Und das nicht nur schriftlich bei den betroffenen Anbietern, sondern auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesnetzagentur. Die kann in Extremfällen Druck machen und auch Geldstrafen verhängen.
Fotocredits: Franziska Gabbert,Franziska Gabbert,Jens Kalaene
(dpa)