Urheberrechtsverletzungen im Internet – Bundesregierung will Abmahngebühren begrenzen
Viele Verbraucher sehen sich mit Abmahnungen konfrontiert, in denen von Rechtsinhabern beauftragte Anwaltskanzleien angebliche Urheberrechtsverletzungen behaupten und von den Abgemahnten Unterlassung und Schadenersatz fordern. Oft geht es dabei um illegales Herunterladen von Musikstücken oder Filmen im Rahmen privater Tauschbörsen (Filesharing). Im Rahmen des Schadenersatzes wird auch die Erstattung von Anwaltskosten gefordert, die oft 500 bis 1000 Euro betragen.
Aktivitäten des Gesetzgebers
Die Bundesregierung will gegen derartige Abmahnpraktiken vorgehen und diesem Geschäftsmodell für Rechtsanwälte die finanzielle Attraktivität nehmen. Daher hat sie am 13.03.2013 einen Kabinettsbeschluss gefasst, mit dem der Entwurf eines „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ verabschiedet wurde. Mit diesen Gesetz soll der Gegenstandswert, nach dem der abmahnende Anwalt seine Gebühr berechnen muss, für die erste Abmahnung auf 1.000,- EUR beschränkt werden, sodass auf der Grundlage der gegenwärtigen Gebührenregelungen lediglich ein Betrag von 155,30 EUR inklusive Mehrwertsteuer gefordert werden kann. Dies soll allerdings nur für solche Rechtsverletzungen gelten, deren Anzahl und Schwere das „übliche Maß“ nicht überschreiten.
Wann gilt die Regelgebühr?
Nach dem Inhalt des Regierungsentwurfs muss der Abmahnende das Vorliegen einer außergewöhnlich schweren Urheberrechtsverletzung beweisen, wenn er mehr als die künftige Regelgebühr einfordert. Außerdem muss die Anwaltsrechnung genau ausweisen, wofür die eingeforderte Gebühr geltend gemacht wird. Wenn der Regierungsentwurf in der vorliegenden Form Gesetz wird, stellt sich die Problematik, wann von einer außergewöhnlich schweren Rechtsverletzung mit der Folge eines höheren Gebührenansatzes auszugehen ist. Zwar meint die Bundesregierung, dass die vorgesehene Gebührendeckelung für die meisten Fälle der Rechtsverletzungen durch Private gelten werde. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Beurteilung nur für den jeweiligen Einzelfall erfolgen kann. Bisher hat die Rechtsprechung eine schwere Urheberrechtsverletzung schon beim illegalen Herunterladen eines einzigen Musikalbums oder aktuellen Kinofilms bejaht. Es wird der Rechtsprechung überlassen bleiben, eine Definition der „schweren Urheberrechtsverletzung“ vorzunehmen und damit den Anwendungsbereich der künftigen Regelgebühr festzulegen.
Anwaltliche Beratung unverzichtbar
Ob die von der Bundesregierung gewollte Beschränkung der Rechtsanwaltsgebühren für Abmahntätigkeiten im Urheberrecht mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf erreicht werden kann, bleibt zweifelhaft. Wer mit einer Abmahnung aus diesem Bereich konfrontiert wird, sollte sich auch weiterhin an eine Anwaltskanzlei, wie zum Beispiel die von Kramer und Partner, wenden und sich beraten lassen.